Diese verschiedenen übrigen Delikte (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie Fahren ohne Berechtigung) stehen jedoch in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen sowie zum bandenmässigen Raub. So wurden diese Straftaten jeweils im Hinblick auf die diversen Diebstähle sowie im Hinblick auf den Raub begangen, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht zweckmässig erscheint, separate Geldstrafen zu fällen (vgl. dieses Vorgehen und diese Begründung in Bezug auf Einbruchdiebstähle bestätigend: das nachträglich ergangene Urteil des BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.3 bis 1.4.2).