Für die übrigen Delikte könnten in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens zwar sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Diese verschiedenen übrigen Delikte (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie Fahren ohne Berechtigung) stehen jedoch in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstählen sowie zum bandenmässigen Raub.