Beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl kommt aufgrund des hohen Deliktsbetrages (CHF 1‘290‘592.40) ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche sowie das Fahren ohne Berechtigung kommen grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Vorinstanz führte dazu korrekt aus (pag. 9008 f., S. 145 f. der Urteilsbegründung): Für die übrigen Delikte könnten in Anbetracht des jeweiligen Tatverschuldens zwar sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden.