58 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 resp. 180 Tagessätzen bestraft. Für Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 aStGB) sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) ist jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Für den bandenmässigen Raub kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl kommt aufgrund des hohen Deliktsbetrages (CHF 1‘290‘592.40) ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht.