11. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist das zum Tatzeitpunkt (20. November 2015 bis 12. April 2016) anwendbare Recht, d.h. das aStGB anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildere ist. Zur ausführlichen Begründung kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 9006, S. 143 f. der Urteilsbegründung). 12. Asperation Strafrahmen und Strafart Für den bandenmässigen Raub ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszusprechen (vgl. Art. 140 Ziff. 3 aStGB). Der banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird nach Art. 139 Ziff. 2 resp. 3 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn