Die entsprechende fragliche Qualifikation des Astes als gefährlicher Gegenstand kann damit offen bleiben. C.________ wird dementsprechend freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 17. September 2016 in Gunzwil, zum Nachteil von AX.________. III. Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 9005 f., S. 142 ff. der Urteilsbegründung). A. A.________