Das Strafverfahren wird folglich eingestellt, sofern es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft. Da vorliegend nicht erweisen ist, dass C.________ mit einem Ast auf sein Opfer einschlug, fällt eine Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aufgrund des fehlenden objektiven Tatbestandes von vornherein ausser Betracht. Die entsprechende fragliche Qualifikation des Astes als gefährlicher Gegenstand kann damit offen bleiben.