Sofern eventualiter eine einfache Körperverletzung angeklagt ist, ist Folgendes auszuführen: AX.________ als Opfer hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seinen Strafantrag zurückgezogen (pag. 8610 Z. 17ff.). Da es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB – anders als bei der Qualifikation des gefährlichen Gegenstandes – um ein Antragsdelikt handelt, ermangelt es gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB der Prozessvoraussetzung, des gültigen Strafantrags. Das Strafverfahren wird folglich eingestellt, sofern es den Eventualantrag der einfachen Körperverletzung betrifft.