10.5 Beweisergebnis Es ist somit beweismässig nicht erstellt, dass C.________ AX.________ mit einem Ast schlug. Vielmehr erachtet es die Kammer als erwiesen, dass C.________ AX.________ durch 5-6 Faustschläge ins Gesicht verletzte und Letzterer den Ast griff um sich zur Wehr zu setzen. Es ist somit weder rein der angeklagte oder der eventualiter angeklagte Sachverhalt erfüllt, sondern eine Mischform der beiden.