Es wird zur Begründung einzig ausgeführt, dass AX.________ anlässlich der Hauptverhandlung einen eingeschüchterten und zögerlichen Eindruck hinterlassen habe (pag. 8992, S. 129 der Urteilsbegründung). Einzig gestützt darauf auf eine unzulässige Beeinflussung von AX.________ zu schliessen ist nicht zulässig und lässt auf eine einseitige Würdigung schliessen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass AX.________ selbst jegliche Beeinflussung abstritt. Die Kammer geht somit von einer freien Entscheidung von AX.________ zum Rückzug des Strafantrags aus.