Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Blutspuren am Ast von AX.________ stammten, dessen Hände von den Faustschlägen von C.________ blutig waren. Sie erachtet es schliesslich als erstellt, dass C.________ nur mit den Fäusten und nicht mit einem Ast auf AX.________ eingeschlagen hat. Ein weiteres Indiz, das dieses Beweisergebnis stützt, ist die Tatsache, dass C.________ trotz umfassender erstinstanzlicher Schuldsprüche nur diesen inhaltlich doch sehr begrenzten Schuldspruch mit seiner Berufung anfocht.