56 Fäusten geübt ist und es deshalb gar nicht nötig hatte, einen Ast zu gebrauchen. Im Gegenteil: er hätte während des Einschlagens auf das Opfer, seine überlegene Position aufgeben müssen, um sich zu bücken und einen Ast aufzuheben. Dies erachtet die Kammer als nicht nachvollziehbar, zumal alle drei zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen angaben, dass C.________ AX.________ während der ganzen tätlichen Auseinandersetzung körperlich klar überlegen gewesen sei. AX.________ gab selbst an, dass er C.__