_ habe nie einen Ast erwähnt. Dies hätte sie jedoch nach Ansicht der Vorinstanz sicherlich gemacht, wenn AX.________ den Ast gegen C.________ hätte verwenden wollen, so wie dies C.________ ausgesagt habe, denn BE.________ habe AX.________ wo sie nur konnte belastet. Somit geht die Vorinstanz klar von der Richtigkeit der Aussagen von AX.________ aus, welcher ihrer Ansicht nach, in sich stimmige, und konstante Aussagen zum ganzen Tatgeschehen gemacht habe. Die Kammer betrachtet den Sachverhalt jedoch abweichend von der Vorinstanz. Es kann nicht nur gestützt auf die Verletzung davon ausgegangen werden, dass C.________ mit einem Ast geschlagen haben muss.