Das grossflächige Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, welches zum Schädelhirntrauma führte, müsse wohl von einem Schlag mit dem Ast herrühren. Dies insbesondere auch deshalb, weil C.________ – in Übereinstimmung mit den Aussagen von AX.________ (pag. 3859 Frage 18) – angegeben habe, die Faustschläge frontal auf das Gesicht von AX.________ abgegeben zu haben (pag. 8632 Z. 38 f.), was auch mit dem Verletzungsbild (dislozierte Nasenbeinfraktur, Septumfraktur mit Brillenhämatom, Rissquetschwunden supraorbital, p. 3812 f.) einhergehe. Nebst dem Verletzungsbild seien auch die Aussagen der Beteiligten zu werten. BE.________ habe nie einen Ast erwähnt.