55 belastend ausgesagt, „Wenn ich eine Pistole dabei gehabt hätte, oder zu Hause eine hätte, so hätte ich diesen Mann sicher erschossen“ (pag. 3859 Frage 20.1). Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass C.________ AX.________ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt hat. Dass C.________ auch den Ast als Schlaggegenstand gebraucht hat, schliesst die Vorinstanz insbesondere mit Hinweis auf das Verletzungsbild (pag. 8997). Das grossflächige Hämatom entlang der lateralen Schädelkalotte links, welches zum Schädelhirntrauma führte, müsse wohl von einem Schlag mit dem Ast herrühren.