Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aller Beteiligten zu Recht zum Schluss, dass keine Waffe im Spiel war. Erstens sei trotz intensiven Absuchens der Umgebung nichts Ähnliches gefunden worden, zweitens sei es völlig unglaubwürdig, dass AX.________ die Waffe gezeigt und sie damit bedroht und weder BE.________ noch C.________ die Polizei avisiert hätte, sondern sie sogar anhielten und mit ihm sprachen und nicht zuletzt weist die Vorinstanz auch auf das Aussageverhalten von BE.________ hin. AX.________ hat bezüglich Waffe zudem