nur mit den Händen geschlagen. Dieser habe anfangs auch nur mit den Händen geschlagen, und habe dann etwas in die Hände genommen. Er (AX.________) habe den Ast genommen und versucht ihn damit zu schlagen, er selbst habe nur die Hand dagegen gehalten aber habe den Stock nicht angefasst (pag. 9517 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage der stv. Generalstaatsanwältin gab C.________ sodann an, er könne sich nicht so gut erinnern, ob er den Stock gehalten habe. Aber geschlagen habe er AX.________ mit den Stock nicht (pag. 9518 Z. 23). Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aller Beteiligten zu Recht zum Schluss, dass keine Waffe im Spiel war.