_ bestritt in seiner ersten Einvernahme jegliche Tatbeteiligung (pag. 3839). Erst in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 27. November 2017 und nach Akteneinsicht gab C.________ seine Beteiligung schliesslich zu (pag. 5159 ff.). Auffällig ist hier, dass er seine Aussagen in der Schlusseinvernahme sehr stark denjenigen von BE.________ anpasste, was namentlich den Beginn der Auseinandersetzung, sowie die Absicht von AX.________ BE.________ zu schlagen betrifft. Hingegen blieb er bezüglich der angeblichen Waffe von AX.________ viel vorsichtiger als BE.________, welche die Waffe sogar vorne im Hosenbund von AX.________ gesehen haben will.