3756 ff.), in welchem der auf dem Waldboden liegende Baumast aufgeführt wird und aus welchem auch ersichtlich ist, dass Blut auf dem Ast gefunden worden ist. Entgegen der dort festgehaltenen Bemerkung „unbearbeitet sichergestellt“, d.h. nicht ausgewertet (pag. 3757 Spur .______ und ._______), wurde die DNA-Spur ._______ an den KTD Bern weitergeleitet und vom IRM ausgewertet. Es wurde gemäss IRM-Bericht vom 20. November 2017 ein männliches Mischprofil erstellt und mit dem DNA-Profil von C.________ verglichen. Demnach kann C.________ als Mitverursacher der biologischen Spur klar ausgeschlossen werden. Ein Abgleich mit dem Opfer wurde bedauerlicherweise nicht gemacht.