Wie und durch wen der Stock, resp. der von der Luzerner Polizei als Holzstück bezeichnete Gegenstand eingesetzt worden war, wurde von den Parteien völlig unterschiedlich geschildert. Dies bildet Kernpunkt der vorliegenden Beweiswürdigung. 10.3 Beweismittel Es kann vorab auf die von der Vorinstanz aufgeführten, korrekt ins Verfahren eingebrachten und zutreffend wiedergegebenen objektiven und subjektiven Beweismittel verwiesen werden (vgl. pag. 8988 ff., S. 125 ff. der Urteilsbegründung). Punktuelle Ergänzungen erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer.