_ habe daraufhin evtl. einen am Boden liegenden Stock behändigt. Es sei ihm aber nicht gelungen, C.________ damit zu schlagen. C.________ und BE.________ hätten den am Boden liegenden AX.________ schliesslich zurückgelassen und seien mit dem Auto von C.________ davongefahren. AX.________ sei wenig wenig später wieder zu sich gekommen. (…) 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen C.________ und dem Opfer am 17. September 2016 abends eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Dabei handelte es sich um einen Eifersuchtsstreit, war doch das Opfer der Ex-Freund