__ einen Ast verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer nach dem Ast gegriffen habe, um sich zu wehren. Andererseits sei der Ast, welcher von der Vorinstanz als gefährlicher Gegenstand qualifiziert worden sei, insbesondere morsch bzw. verfault gewesen und zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren. Da das Opfer den Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen habe (pag. 8613 Z. 21), müsse diesbezüglich ein Freispruch resp. eine Einstellung des Verfahrens erfolgen (pag. 9525 ff.).