51 B. C.________ Betreffend C.________ ist einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils) angefochten. Diesbezüglich wird von der Verteidigung zusammengefasst lediglich geltend gemacht, es handle sich nicht um eine qualifizierte Begehung, d.h. um eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Es sei einerseits überhaupt nicht erwiesen, dass C.________ einen Ast verwendet habe.