9.6.4 Rechtliche Würdigung A.________ hat mit seinem nachgewiesenen Beitrag des Planens und Fahrens klarerweise massgeblich bei der Ausführung der beiden Einbruchdiebstähle vom 11. Februar 2016 in Biel mit zwei weiteren unbekannten Mittätern zusammengewirkt. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind durch seine Tatbeiträge zweifelsohne erfüllt, sodass er sich alle Handlungen seiner Mittäter anrechnen lassen muss. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff.