Obwohl zu diesen Delikten in Biel – anders als bei sämtlichen weiteren Delikten von A.________ – neben dem Amtsbericht, keine weiteren klärenden, insbesondere subjektiven Beweismittel vorliegen, erachtet die Kammer den Gesamtkontext als massgebend. In Anbetracht der Vielzahl an Einbruchdiebstählen, welche A.________ nachgewiesen werden konnten, ist in Verbindung mit dem Amtsbericht für die Kammer erstellt, dass er sich an den Delikten vom 11. Februar 2016 am .________ (Strasse) und am .________ (Strasse) mit zwei unbekannten Personen beteiligt hat. Die Vorinstanz hat berechtigterweise die Vorgeschichte von A.___