__ hatte zweifelsohne auch die Ortskenntnisse zur Durchführung der Delikte, da er in der Nähe der beiden Tatorte wohnte. Dass er aber, wie von der Verteidigung geltend gemacht, an den Tatorten war, da er in der Nähe wohnt, erachtet die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens als klare Schutzbehauptung. Schliesslich kann A.________ aus dem Freispruch von C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser ist rechtskräftig geworden und ist von der Kammer nicht mehr zu prüfen. Obwohl zu diesen Delikten in Biel – anders als bei sämtlichen weiteren Delikten von A.