50 Auch das Argument der Verteidigung, dass von den Observierenden kein Diebesgut festgestellt worden sei (pag. 9522 f.), vermag die Beteiligung von A.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Februar wird gerichtsnotorisch dicke Kleidung getragen, weshalb das Diebesgut, welches in casu aus Uhren, Schmuck und Bargeld bestand, ohne Weiteres versteckt in dieser Kleidung transportiert worden sein kann. A.________ hatte zweifelsohne auch die Ortskenntnisse zur Durchführung der Delikte, da er in der Nähe der beiden Tatorte wohnte.