(Strasse) festgestellt, wobei um 20:40 Uhr die beiden weiteren Personen von der Bushaltestelle herkommend zustiegen. Auch hier verblieb für die beiden Unbekannten somit ein Zeitfenster von 32 Minuten zur Verübung des Einbruchs am .________ (Strasse). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, korrekt darlegte, ist es von der .________ (Strasse) lediglich noch eine Distanz von 500 m zum .________ (Strasse) (pag. 9532), womit der Einbruch zeitlich realisierbar war.