Die Verteidigung machte geltend, zeitlich sei kein Einbruch möglich gewesen, da die Zeitfenster zwischen 19:41 - 19:51 Uhr, 19:51 - 19:52 Uhr und 20:38 - 20:40 Uhr jeweils zu kurz gewesen seien (pag. 9522 f.). Dem widerspricht die Kammer: Zwischen 18:52 Uhr und 19:28 Uhr ist genügend Zeit für einen Einbruch am .________ (Strasse) verblieben. Um 18:52 Uhr wurde der Fiat Punto parkiert und leer auf der Verzweigung .________ (Strassenkreuzung) festgestellt. A.________ wurde in der Zwischenzeit gehend gesichtet bzw. als Lenker festgestellt, die beiden weiteren Beteiligten stiegen jedoch erst wieder um 19:28 Uhr in seinen Wagen, womit sie 36 Minuten Zeit hatten für einen Einbruch am .