Letztendlich muss dies jedoch mangels weitergehenden Angaben und Anhaltspunkte offen bleiben. So oder anders bestehen für das Gericht gestützt auf die Beobachtungen der Polizei keine Zweifel, dass A.________ an den beiden Einbruchdiebstählen mindestens als Fahrer beteiligt gewesen ist. Weiter ist gestützt auf die Observation davon auszugehen, dass A.________ die Umgebung rund um die Tatobjekte teilweise auch zu Fuss ausgekundschaftet hatte (p. 991). Das Argument der Verteidigung, wonach der Observationsbericht gerade beweise, dass A.________ sich nicht an einem Einbruch beteiligt habe (vgl. p. 8656 unten), geht fehl.