Die Vorinstanz hat seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen gewertet und festgehalten (pag. 8950 f., S. 87 f. der Urteilsbegründung): Gestützt auf die bisher gemachten Ausführungen zu den übrigen Einbruchdiebstählen sowie zum Raub in Bleienbach vom 12.04.2016 hatte A.________ bei den verübten Delikten generell alles andere als eine bloss untergeordnete Rolle. Auch vorliegend dürfte A.________ in massgebender Weise bei der Planung der beiden Einbrüche beteiligt gewesen sein und als Ortskundiger womöglich die beiden Tatobjekte ausgesucht haben. Letztendlich muss dies jedoch mangels weitergehenden Angaben und Anhaltspunkte offen bleiben.