49 dazu nicht gleich konstant. Nach Ansicht der Kammer sah er sich aufgrund der Observation gezwungen, eine Nähe zum Tatort zuzugeben und verstrickte sich dabei in zahlreiche Widersprüche. So will er vorerst zwar nichts vom Einbruch gewusst haben, gab dann an, Viel sei nicht gestohlen worden, um in der Folge ganz zu bestreiten anwesend gewesen zu sein oder etwas mit den Einbrüchen zu tun gehabt zu haben und schliesslich in der Hauptverhandlung eine ganz neue Version vorzulegen. Die Vorinstanz hat seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen gewertet und festgehalten (pag.