In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2017 bestritt A.________ vehement, etwas mit diesen beiden Einbrüchen zu tun zu haben (pag. 4222). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann, er sei bei keiner der beiden Adressen je gewesen (pag. 8641 Z. 3 ff.). Er habe auch niemanden abgeholt, er habe nur AD.________ und dessen Kollegen im Auto gehabt. Die beiden hätten dort in der Nähe Gras kaufen wollen (Z. 5). C.________ sei aber nie im Leben bei ihm im Auto gewesen, diesen habe er zuletzt am 24. Dezember 2015 gesehen (Z. 9 f.). Wie bereits festgehalten, wurde C.___