48 C.________ hat jegliche Tatbeteiligung abgestritten und bis zuletzt ausgesagt, er sei an diesen Örtlichkeiten nie gewesen (pag. 4840 Frage 17 f., pag. 4840 Frage 19, pag. 5065 Z. 15 ff., pag. 5082 Z. 232 ff., pag. 5093 Z. 612 ff., pag. 8630 Z. 32 ff.). Trotz der Aktennotiz, welche die Staatsanwältin am 13. Oktober 2017 erstellte, wonach der erfahrene Mitarbeiter der Observationsgruppe Kapo Bern, sich sicher sei, dass er damals nebst A.________ C.________ gesehen habe (pag. 994), wurde Letzterer von der Vorinstanz bezüglich dieser zwei Diebstähle freigesprochen (pag.