Derjenige am .________ (Strasse) wurde infolge von Ferienabwesenheit erst am 21. Februar 2016 durch die Geschädigte gemeldet, wobei die Tatzeit hier unbekannt blieb. Weitere objektive Beweismittel konnten nicht erhältlich gemacht werden. Insbesondere fehlen jegliche Tatspuren, und es konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden.