Auch die Kammer erachtet die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend als erfüllt. Die Tatbestände des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), vgl. auch Ziff. 9.1.4 und 9.2.4, sind ohne Weiteres erfüllt, die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 7499 f., 7501 f.). A.________ wird der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüchen in Biel und Bösingen vom 24. Dezember 2015 schuldig gesprochen.