Somit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei allen Einbruchdiebstählen erfüllt, weshalb sich jeder Beschuldigte jeweils die Handlungen der übrigen Mittäter anrechnen lassen muss. Da sich der Vorsatz der Beschuldigten auf das Begehen von Einbruchdiebstählen bezog, umfasste dieser neben der Begehung eines Diebstahls auch die Nebendelikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.