gen). Folglich steht jeder Einzelne als Hauptbeteiligter und nicht als blosser Gehilfe da, was insbesondere auch ihre Abmachung in Bezug auf die Aufteilung der Beute (zu gleichen Teilen) zeigt. In Bösingen fällten gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls alle drei Beschuldigten vor der Fahrt nach Bösingen einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung eines Einbruchdiebstahls und wirkten bei der Ausführung der Tat gleichermassen zusammen, so dass alle drei als Hauptbeteiligte dastehen.