46 9.5.4 Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 8945 ff., S. 82 ff. der Urteilsbegründung). Sie führte zur Tatbeteiligung insbesondere das Folgende aus: Gemäss Beweisergebnis fällten alle drei Beschuldigten vorgängig einen gemeinsamen Tatentschluss zur Begehung von Einbruchdiebstählen und gingen sowohl in Biel als auch in Bösingen bei der konkreten Tatbegehung gemeinsam als Team vor.