stahl von der Polizei angehalten wurden und der angegebene Deliktsbetrag des Geschädigten AK.________ von CHF 26‘410.00 im Hinblick auf das gefundene Deliktsgut überhöht erscheint (pag. 8941 f., S. 78 der Urteilsbegründung). Die Kammer geht folglich ebenfalls von einem unbekannten Deliktsbetrag aus. Der Schadensbetrag sowie die Deliktsbeträge der Sachbeschädigungen und Einbruchdiebstähle in Biel vom gleichen Datum werden anerkannt.