Bezüglich der Delikte in Bösingen gab A.________ bekanntlich an, die beiden Mitbeschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen zu haben, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten (pag. 9523). Diese Ausführungen erachtet die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, als klare Schutzbehauptung. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aussagen der Mittäter sowie den gesamten Umständen, wie namentlich den weiteren gemeinsam verübten Delikten vom 20./21. November 2015 (siehe Ziff. 9.4) (vgl. Ziff. 1.3). Bezüglich des Deliktsbetrags des Diebstahls in Bösingen geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die drei Mittäter unmittelbar nach dem Einbruchdieb-