Die Vorinstanz führte aus, dass das Diebesgut aus den Delikten in Biel in die Wohnung von A.________ gebracht und dort deponiert worden sei, bevor man nach Bösingen gefahren sei. Dies erkläre, weshalb bei der späteren Anhaltung durch die Polizei kein Diebesgut gefunden worden sei (pag. 8939 f., S. 76 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet dies als schlüssig. Soweit ersichtlich wurde im Nachgang dieser Anhaltung die Wohnung von A.________ nicht polizeilich durchsucht, womit die Argumentation der Verteidigung ins Leere zielt, dass dort nichts gefunden worden sei (pag. 9523). Die Kammer erachtet es als erstellt, dass das Diebesgut in der Wohnung von A.________ versteckt wurde.