keit ihrer Aussagen als solche. Stattdessen ist darin eine typische Beschönigungstendenz des eigenen Verschuldens zu erkennen. Da beide Mittäter ihre Beteiligung jedoch glaubhaft eingestanden haben und angaben, A.________ sei ebenfalls immer beteiligt gewesen, stellt die Kammer auf diese Aussagen ab. Wer im Einzelnen welche Tathandlungen vorgenommen hat, kann dabei offen bleiben und für die Kammer ist erstellt, dass alle drei Beteiligten gleichermassen beteiligt waren. Die Vorinstanz führte aus, dass das Diebesgut aus den Delikten in Biel in die Wohnung von A.________ gebracht und dort deponiert worden sei, bevor man nach Bösingen gefahren sei.