45 Bezugspunkte. C.________ hat sich selber mit seinen Aussagen schwer belastet, was seine Aussagen für die Kammer sehr glaubhaft macht. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C.________ sowie Q.________ detailliert und zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, worauf bezüglich aller drei Vorfälle verwiesen wird (pag. 8939 ff., S. 76 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Mittäter als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Tatsache, dass diese in einzelnen Punkten der genauen Beteiligung divergieren, spricht wie die Vorinstanz ausgeführt hat, nicht gegen die Glaubhaftig-