Auch auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ und C.________ wollte bzw. konnte er keine Aussagen machen (pag. 4220 Z. 502). Q.________ und C.________ sind betreffend alle drei Einbruchdiebstähle geständig und haben auch die Tatbeteiligung von A.________ von Anfang an bestätigt (so z.B. pag. 4768 Frage 10, pag. 4524 Z. 10 ff.). Dass A.________ wohl der Anführer der Gruppe war, wollte C.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr direkt bestätigen, sondern verwies auf die bereits gemachten Aussagen, erklärte jedoch mehrmals, dass er und Q.________ neu in der Schweiz gewesen seien und A.________ einfach mehr gewusst habe (pag.