44 9.5.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet seine Beteiligung an allen genannten Delikten. Die Verteidigung macht geltend, dass bezüglich der beiden Diebstähle in Biel kein Diebesgut in der Wohnung von A.________ gefunden worden sei. Bezüglich der Delikte in Bösingen habe er die beiden Mitbeschuldigten vor der Anhaltung durch die Polizei in sein Auto eingeladen, ohne zu wissen, was diese im Auto deponiert hätten. Das einzige objektive Beweismittel sei das im Auto von A.____