seien sie auf der Gebäuderückseite in den 1. Stock geklettert, hätten ein Fenster gewaltsam aufgebrochen, seien ins Objekt eingestiegen und hätten nach Behändigung des Deliktsguts in unbekannter Höhe (bzw. in der Höhe von CHF 26‘410.00 gemäss Angaben des Geschädigten) das Objekt durch die hintere Terrassentüre wieder verlassen.