144 Abs. 3 StGB. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein solcher ab einem Schaden von mehr als CHF 10‘000.00 vor (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Kammer erachtet folglich ebenfalls einen grossen Schaden als gegeben. A.________ wird dementsprechend der banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, den Sachbeschädigungen (teilweise mit grossem Schaden) und den Hausfriedensbrüchen in Bellach, Zofingen und Egg vom 20./21. November 2015 schuldig gesprochen.