8936, S. 73 der Urteilsbegründung) – die Mittäter ein zweites Mal nach Egg zurückkehrten um dort zu stehlen, nachdem sie bereits einmal dort waren, jedoch den Tresor nicht öffnen konnten und eben speziell zur Öffnung des Tresors das nötige Werkzeug beschafften. Dies gilt dennoch, auch wenn der eigentliche Deliktsbetrag (der antiken Waffen) im Anschluss nicht wie erwünscht, verwertet werden konnte. Die Vorinstanz bejahte beim Sachschaden von CHF 38‘000.00 bei der Sachbeschädigung in Egg das Vorliegen eines grossen Schadens nach Art. 144 Abs. 3 StGB.