9522), geht nach Ansicht der Kammer fehl. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Einbruchdiebstahl der Deliktsbetrag vorab nicht genau abgeschätzt werden kann, der Vorsatz des Täters jedoch auf einen möglichst hohen Betrag gerichtet ist. Dies muss in casu umso mehr gelten, als – wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (pag. 8936, S. 73 der Urteilsbegründung) – die Mittäter ein zweites Mal nach Egg zurückkehrten um dort zu stehlen, nachdem sie bereits einmal dort waren, jedoch den Tresor nicht öffnen konnten und eben speziell zur Öffnung des Tresors das nötige Werkzeug beschafften.